Veröffentlicht am November 5, 2026 • In Arbeitsrecht • 10 Min. Lesezeit
Überstunden, Urlaub, Jahresende: Was du dir auszahlen lassen kannst
Im Dezember wird abgerechnet. Das Weihnachtsgeld ist am Konto, das Jahr ist fast vorbei, und auf dem Zeitkonto stehen vielleicht noch ein paar Dutzend Stunden. Dann stellt sich die Frage: Was davon bekomme ich ausbezahlt? Und was ist weg, wenn ich mich nicht darum kümmere?
Die Antwort hängt von drei Dingen ab: vom Gesetz, von deinem Kollektivvertrag und von deinem Arbeitsvertrag. Dieser Artikel geht die wichtigsten Punkte durch. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Er zeigt dir aber, wo du nachschauen musst und was du bis Jahresende erledigen solltest.
Zuerst: Welcher Kollektivvertrag gilt für dich?
Fast jede Regel in diesem Artikel kann ein Kollektivvertrag genauer festlegen oder zu deinen Gunsten verändern. Welcher KV für dich gilt, steht in deinem Dienstzettel oder Arbeitsvertrag. Den Volltext findest du auf kollektivvertrag.at, in der KV-Datenbank der WKO oder bei deiner Gewerkschaft.
Für das Jahresende sind vier Stellen im KV wichtig: die Überstundenzuschläge, die Verfallsfristen, die Regeln zu Sonderzahlungen und mögliche Durchrechnungszeiträume. Wer diese vier Abschnitte kennt, weiß schon mehr als die meisten Kolleginnen und Kollegen.
Überstunden: Geld oder Zeit
Überstunden entstehen, wenn du über die Normalarbeitszeit hinaus arbeitest. Gesetzlich sind das 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche. Viele Kollektivverträge sehen eine kürzere Normalarbeitszeit vor, etwa 38,5 Stunden.
Für jede Überstunde gebührt nach § 10 Arbeitszeitgesetz ein Zuschlag von 50 Prozent. Wird Zeitausgleich vereinbart, muss der Zuschlag mitgerechnet werden. Aus einer Überstunde werden also 1,5 Stunden Freizeit. Alternativ gibt es eine Stunde frei und den Zuschlag in Geld. Ein Ausgleich 1:1 ohne Zuschlag entspricht nicht dem Gesetz.
Gibt es keine Vereinbarung über Zeitausgleich, werden Überstunden in Geld abgegolten. Für Überstunden, mit denen du über 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche kommst, darfst du selbst wählen, ob du Geld oder Zeitausgleich willst. Diese Wahl musst du spätestens am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums treffen.
Für 2026 bleiben die Zuschläge der ersten 15 Überstunden im Monat bis zu 170 Euro lohnsteuerfrei. Ab Jänner 2027 gilt nach derzeitigem Stand wieder die Dauerregelung: 10 Überstunden und höchstens 120 Euro. Begünstigt ist immer nur der Zuschlag, nicht die Bezahlung der Stunde selbst.
Verfallsfristen: Warum unbezahlte Überstunden verschwinden
Hier geht am meisten Geld verloren. Die allgemeine Verjährung für Entgelt beträgt drei Jahre. Viele Kollektivverträge haben aber deutlich kürzere Verfallsfristen, oft drei, vier oder sechs Monate. Wer die Bezahlung bis dahin nicht schriftlich gefordert hat, kann sie später nicht mehr durchsetzen. Das gilt auch dann, wenn die Stunden unstrittig geleistet wurden.
Die Arbeiterkammer Wien beschreibt genau das als häufigen Fall: Überstunden werden über Monate „angeschrieben", aber nie eingefordert. Ihr Rat ist einfach. Ansprüche schriftlich geltend machen, im Zweifel per eingeschriebenem Brief, und den Betriebsrat einbinden, wenn es einen gibt.
Ein Sonderfall ist der All-in-Vertrag oder eine Überstundenpauschale. Hier sind Überstunden bis zu einer bestimmten Menge schon im Gehalt enthalten. Ob du mehr gearbeitet hast, als die Pauschale abdeckt, zeigt sich oft erst am Ende des Beobachtungszeitraums, häufig ist das das Kalenderjahr. Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass die Verfallsfrist für diese Stunden nicht zu laufen beginnt, bevor feststellbar ist, ob die Pauschale überschritten wurde. Für dich heißt das: Nach dem Jahreswechsel nachrechnen und eine Differenz rasch schriftlich fordern.
Nach § 26 Abs. 8 Arbeitszeitgesetz kannst du verlangen, dass dir deine monatlichen Arbeitszeitaufzeichnungen übermittelt werden. Fordere sie an, bevor du Überstunden einforderst. Achtung: Laut OGH unterliegt auch dieser Anspruch der Verfallsfrist im Kollektivvertrag. Also nicht monatelang warten.
Teilzeit: Der 31. Dezember ist ein Stichtag
Wer Teilzeit arbeitet und mehr Stunden leistet als vereinbart, macht Mehrarbeit. Dafür gebührt ein Zuschlag von 25 Prozent. Der Zuschlag fällt nur dann weg, wenn die Mehrstunden innerhalb des Kalendervierteljahres, in dem sie angefallen sind, im Verhältnis 1:1 durch Zeitausgleich abgebaut werden. Statt des Quartals kann auch ein anderer, im Vorhinein festgelegter Dreimonatszeitraum gelten.
Der 31. Dezember ist ein Quartalsende. Mehrstunden aus Oktober, November und Dezember, die bis dahin nicht ausgeglichen sind, müssen also mit Zuschlag abgegolten werden. Prüf das auf deinem Jänner-Lohnzettel. Ein Kollektivvertrag kann allerdings längere Zeiträume vorsehen, in manchen Branchen bis zu 52 Wochen.
Zeitausgleich und Gleitzeitguthaben
Ein Zeitguthaben verfällt nicht einfach, weil das Jahr endet. Es bleibt grundsätzlich bestehen, bis es verbraucht ist. Wurde nicht im Vorhinein vereinbart, wann der Zeitausgleich stattfindet, muss er laut Arbeitszeitgesetz grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten gewährt werden. Passiert das nicht, kannst du den Zeitpunkt mit Vorankündigung selbst festlegen oder die Auszahlung verlangen. Auch hier kann der Kollektivvertrag andere Regeln treffen.
Bei Gleitzeit regelt die Gleitzeitvereinbarung, wie viele Plusstunden du ins nächste Jahr mitnehmen darfst. Lies sie vor dem Jahreswechsel nach. Wenn du über der Grenze liegst, sprich das mit deiner Führungskraft an, bevor das Jahr zu Ende ist.
Endet das Arbeitsverhältnis, wird ein offenes Zeitguthaben in Geld ausbezahlt. Für Überstunden gebührt dabei der Überstundenzuschlag. Für ein Guthaben an Normalarbeitszeit, etwa aus der Gleitzeit, gebührt nach § 19e Arbeitszeitgesetz ein Zuschlag von 50 Prozent. Diesen Zuschlag gibt es nicht, wenn du ohne wichtigen Grund vorzeitig austrittst.
Urlaub: Auszahlen geht nicht, verfallen meist auch nicht
Viele hoffen, sich übrigen Urlaub zum Jahresende auszahlen zu lassen. Das ist in Österreich während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht erlaubt. Eine solche Urlaubsablöse ist unwirksam, selbst wenn beide Seiten sie wollen. Der Urlaubsanspruch bleibt dann trotzdem bestehen.
Geld für offenen Urlaub gibt es nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Das heißt Urlaubsersatzleistung. Nach einem EuGH-Urteil steht sie dir unabhängig davon zu, wie das Arbeitsverhältnis endet.
Und wann ist Urlaub weg? Der Anspruch verjährt zwei Jahre nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Ist dein Urlaubsjahr das Kalenderjahr, verjährt der Urlaub aus 2024 also mit Ende 2026. In der Praxis betrifft das kaum jemanden. Jeder Urlaubstag, den du nimmst, wird nämlich vom ältesten Guthaben abgezogen. Verjährung droht deshalb erst, wenn du drei Jahre lang praktisch keinen Urlaub verbraucht hast.
Nach Entscheidungen von EuGH und OGH muss dein Arbeitgeber dich rechtzeitig auf den drohenden Verfall hinweisen und dir tatsächlich die Möglichkeit geben, den Urlaub zu nehmen. Hat er das nicht getan, verjährt der Urlaub im Ausmaß des EU-Mindesturlaubs von vier Wochen pro Jahr nicht.
Weihnachtsgeld: Wann es kommen muss
Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. Er steht im Kollektivvertrag oder im Arbeitsvertrag, und fast alle KVs sehen ihn vor. Wann das Geld fällig ist, regelt ebenfalls der KV. Meist kommt es mit dem Novembergehalt, manchmal im Dezember.
Steuerlich ist das Weihnachtsgeld begünstigt. Innerhalb des sogenannten Jahressechstels fallen 6 Prozent Lohnsteuer an. Die ersten 620 Euro an Sonderzahlungen pro Jahr bleiben ganz steuerfrei. Wer unterjährig eintritt oder austritt, bekommt das Weihnachtsgeld anteilig.
Mitarbeiterprämie 2026: Fragen lohnt sich
Arbeitgeber können 2026 eine Mitarbeiterprämie von bis zu 500 Euro lohnsteuerfrei auszahlen. Das geht aber nur, wenn die Prämie zwischen Juli und Dezember 2026 ausbezahlt wird. Sie muss zusätzlich zum normalen Gehalt kommen und eine Grundlage im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung haben. Zusammen mit einer Gewinnbeteiligung bleiben höchstens 3.000 Euro im Jahr steuerfrei.
Einen Anspruch darauf hast du nicht. Wenn dein Betrieb ein gutes Jahr hatte, ist die Frage nach der Prämie im Dezember aber legitim. Nach dem 31. Dezember ist es dafür zu spät.
Auf einen Blick: Was du dir auszahlen lassen kannst
| Was | Während des Jobs | Bei Ende des Arbeitsverhältnisses |
|---|---|---|
| Überstunden | Ja, mit 50 % Zuschlag, sofern kein Zeitausgleich vereinbart ist | Ja, offene Stunden mit Zuschlag |
| Zeitausgleich-Guthaben | Nur laut Vereinbarung oder wenn der Zeitausgleich nicht fristgerecht gewährt wird | Ja, Normalarbeitszeit-Guthaben mit 50 % Zuschlag |
| Mehrstunden bei Teilzeit | Ja, mit 25 % Zuschlag, wenn nicht im Quartal 1:1 ausgeglichen | Ja |
| Urlaub | Nein, Urlaubsablöse ist verboten | Ja, als Urlaubsersatzleistung |
| Weihnachtsgeld | Laut Kollektivvertrag, meist mit dem Novembergehalt | Anteilig, laut Kollektivvertrag |
| Mitarbeiterprämie | Freiwillig, steuerfrei nur bis Dezember 2026 | – |
Dein Kalender zum Jahresende
Was du jetzt tun solltest
- 01
Den Abschnitt „Verfall" in deinem KV lesen. Das sind meist nur ein paar Zeilen. Sie entscheiden darüber, ob deine Überstunden in drei Monaten noch etwas wert sind.
- 02
Eigene Aufzeichnungen führen. Eine einfache Liste mit Datum, Beginn, Ende und Pausen reicht. Sie ist dein Beweis, wenn die Zahlen nicht stimmen.
- 03
Offene Überstunden schriftlich einfordern. Eine E-Mail an Personalabteilung oder Führungskraft mit Zeitraum und Stundenanzahl genügt oft. Im Zweifel per eingeschriebenem Brief.
- 04
Lohnzettel im Dezember und Jänner genau ansehen. Zuschläge, Sonderzahlungen und Steuer werden dort sichtbar. Fehler kommen vor.
- 05
Urlaub einplanen statt horten. Auszahlen lassen kannst du ihn ohnehin nicht. Erholung ist der eigentliche Zweck.
- 06
Bei Unklarheiten die Arbeiterkammer fragen. Die arbeitsrechtliche Beratung ist für Mitglieder kostenlos. Gibt es einen Betriebsrat, ist er die erste Adresse im Haus.
Überstunden gehen selten verloren, weil jemand sie wegnimmt. Sie gehen verloren, weil niemand rechtzeitig schriftlich danach gefragt hat.
Das Jahresende ist kein Stichtag für alles. Aber es ist ein guter Moment, um nachzurechnen, was dir zusteht, und es einzufordern, solange das noch geht.
Wie geht dein Arbeitgeber mit Überstunden um?
Werden Überstunden bei dir bezahlt, ausgeglichen oder einfach erwartet? Auf arbeitgebercheck.at kannst du anonym bewerten, wie dein Arbeitgeber mit Arbeitszeit, Urlaub und Gehalt umgeht. Deine Erfahrung hilft anderen, bevor sie unterschreiben.
Arbeitgeber anonym bewerten